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13.2.2002

Entwurf der Satzung

der gemeinsamen Organisation
aus VVN-BdA
und VVdN-BdA
(erstellt auf der gemeinsamen Sitzung
von VVN-BdA-Bundesausschuss
und VVdN-BdA-Vorstand
am 1. und 2. Dezember 2001 in Braunschweig)


Inhalt: 
§ 1   Name und Sitz der Vereinigung
§ 2Gemeinnützigkeit
§ 3Ziele und Aufgaben der Vereinigung
§ 4Mitgliedschaft
§ 5Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7Förderkreise
§ 8Finanzen
§ 9Gliederung der Vereinigung
§ 10Organe der Vereinigung
§ 11Der Bundeskongress
§ 12Der Bundesausschuss
§ 13Bundessprecher/innenkreis / Geschäftsführender Vorstand
§ 14Organe und Strukturen der Orts-, Kreis- und Landesvereinigungen/
§ 15Satzungsänderung
§ 16Auflösung der Vereinigung
§ 17Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
§ 18Übergangsbestimmungen
 
Anmerkungen

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

(1) Die Vereinigung führt den Namen Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes- Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten in der Bundesrepublik Deutschland, abgekürzt VVN-BdA.

(2) Sie ist hervorgegangen aus der Verschmelzung der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten in der Bundesrepublik Deutschland (VVN-BdA) mit Sitz in Frankfurt/Main und dem Verband ehemaliger Teilnehmer am antifaschistischen Widerstand, Verfolgter des Naziregimes und Hinterbliebener-Bund der Antifaschisten (VVdN-BdA) mit Sitz in Berlin.

(3) Die Vereinigung ist Mitglied der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer (F.I.R.).

(4) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Vereinigung ist ein überparteilicher und überkonfessioneller Zusammenschluss von Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfern, Antifaschistinnen und Antifaschisten.

(2) Die VVN-BdA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 52-55 AO.

(3) Die VVN-BdA ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der VVN-BdA dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VVN-BdA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ziele und Aufgaben der Vereinigung

Die Vereinigung steht in der Tradition der Organisation der Verfolgten des Naziregimes, die nach der Befreiung vom Faschismus von Antifaschisten gegründet wurde. Sie sieht im Schwur von Buchenwald vom 19. April 1945 ihr gültiges Leitmotiv: "Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel." Sie bewahrt die Erfahrungen der Antihitlerkoalition. Sie orientiert sich am antifaschistischen Auftrag des Grundgesetzes. Sie verteidigt die demokratischen Grundrechte. Programmatik und Politik der Vereinigung richten sich hauptsächlich auf folgende Ziele und Aufgaben:

» Gesellschaftliche Ächtung und Überwindung von Nazismus, Antisemitismus und Rassismus;
» Verwirklichung aufklärerischer antifaschistischer Verpflichtungen in Wissenschaft, Bildung, Medien- und Kulturpolitik;
» Pflege und Förderung aller Stätten des Gedenkens und aller Formen der Erinnerung an Verfolgung und Widerstand von 1933 bis 1945;
» gesellschaftliche Anerkennung und Entschädigung aller Opfer des Faschismus;
» Sicherung und Ausbau der sozialen und demokratischen Rechte einschließlich des Asylrechts;
» Betreuung und Fürsorge für ehemals NS-Verfolgte und deren Angehörige;
» Überwindung von Krieg, Terror und sozialer Ungerechtigkeit durch Frieden, Völkerverständigung und internationale Solidarität.

Die Vereinigung verbindet die Erfahrungen und das Vermächtnis der Verfolgten und Widerstandskämpfer mit dem Engagement der Mitglieder aus nachfolgenden Generationen. Sie ist offen für alle, die jede Form von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus ablehnen und für friedliche, demokratische und humane Verhältnisse, für eine menschenwürdige Zukunft aller eintreten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die Ziele und Aufgaben, Satzung und Programm sowie die Beitragsordnung anerkennen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über Anträge von natürlichen Personen entscheidet der zuständige Vorstand gemäß § 5.6 dieser Satzung. Mit der Mitgliedschaft in Kreis- und Landesvereinigungen besteht für die natürlichen Mitglieder zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung.

(3) Organisationen, Vereine und Interessengemeinschaften können korporativ Mitglied werden. Sind sie auf Bundesebene tätig, entscheidet über ihren Beitritt der Bundesausschuss mit 2/3-Mehrheit.

(4) Wird die Aufnahme abgelehnt, so regelt sich die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 6 dieser Satzung.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
» durch Tod,
» durch Austritt,
» durch Auflösung,
» durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils zuständigen Vorstand. Er erlangt Wirksamkeit zum Ende des Kalendermonats, in dem er erfolgt.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch den jeweils zuständigen Vorstand, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen und die Interessen oder gegen die Satzung der Vereinigung verstößt.

(4) Der/dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, sich vor der Beschlussfassung über den Ausschluss innerhalb eines Monats zu äußern.

(5) Die/der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit des Einspruchs gemäß § 6 dieser Satzung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

(6) In Bezug auf die §§ 4 und 5 dieser Satzung (Eintritt, Austritt und Ausschluss) liegt die Zuständigkeit zunächst beim Vorstand der niedrigsten Organisationsebene bzw. Mitgliedsorganisation. Sofern diese nicht besteht, ist die Zuständigkeit der nächsten Ebene gegeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedem Mitglied steht das Recht zur Mitwirkung an der Willensbildung der Vereinigung zu.

(2) Alle natürlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das gilt ebenso für die Mitglieder der Mitgliedsorganisationen, die der Bundesvereinigung angehören.

(3) Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich aktiv für die Ziele und Aufgaben der Vereinigung einzusetzen.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(5) Gegen eine Entscheidung gemäß §§ 4 oder 5 dieser Satzung kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats Einspruch einlegen. Dieser erfolgt bei der Beschwerdekommission der zuständigen Organisationsebene. Sofern diese nicht besteht, ist die Zuständigkeit der nächsten Ebene gegeben.

(6) Gegen die Entscheidung der zuständigen Beschwerdekommission hat das betroffene Mitglied grundsätzlich jeweils binnen eines Monats Einspruchsrecht bei der nächsthöheren Beschwerdekommission. Die Bundesbeschwerdekommission entscheidet abschließend.

§ 7 Förderkreise

(1) Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen des In- und Auslandes, die die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke der Vereinigung politisch, ideell und materiell unterstützen wollen, können sich einem Förderkreis der Vereinigung anschließen, ohne Mitglied der Vereinigung zu sein.

(2) Über ihren Verbleib im Förderkreis entscheiden sie selbständig.

§ 8 Finanzen

(1) Die Vereinigung finanziert sich durch Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen für satzungsgemäße Zwecke.

(2) Maßgebliche finanzielle Regelungen erfolgen in der vom Bundeskongress zu beschließenden Beitrags- und Finanzordnung.

§ 9 Gliederung der Vereinigung

Die Bundesvereinigung gliedert sich in Orts-, Kreis- und Landesvereinigungen sowie Mitgliedsorganisationen und ggf. Basisorganisationen.

§ 10 Organe der Vereinigung

(1) Organe der Bundesvereinigung sind
» der Bundeskongress,
» der Bundesausschuss,
» der Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführende Vorstand.

(2) Die Zusammensetzung der Organe der Vereinigung soll dem Anteil der weiblichen und männlichen Mitglieder nach Möglichkeit entsprechen.

§ 11 Der Bundeskongress

(1) Das höchste Organ der Vereinigung ist der Bundeskongress. Er wird alle zwei bis drei Jahre vom Bundesausschuss einberufen.

(2) Die Kreisvereinigungen und die Mitgliedsorganisationen, die Mitglied auf Bundesebene sind, entsenden Delegierte nach einem vom Bundesausschuss festgelegten Schlüssel. [Anmerkung 1]

(3) Die Beschlüsse des Bundeskongresses sind für die Landesvereinigungen und Mitgliedsorganisationen bindend. Die ausschließliche Zuständigkeit der Landesvereinigungen und Mitgliedsorganisationen für ihren Organisationsbereich wird davon nicht berührt.

(4) Der Termin des Bundeskongresses wird den Kreisvereinigungen und Mitgliedsorganisationen spätestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Dies gilt nicht bei einem außerordentlichen Bundeskongress. Einladung und Tagesordnung gehen den Delegierten spätestens vier Wochen vor dem Bundeskongress zu.

(5) Ein außerordentlicher Bundeskongress findet auf Antrag von mindestens drei Landesvereinigungen/Mitgliedsorganisationen, die zusammen mindestens ein Viertel der Delegierten zum letzten ordentlichen Bundeskongress gestellt haben, oder auf Beschluss des Bundesausschusses statt.

(6) Es ist Aufgabe des Bundeskongresses:
» die Berichte des Bundessprecher/innenkreises bzw. Geschäftsführenden Vorstandes, des/der Schatzmeisters/in und des Bundesausschusses entgegenzunehmen;
» die Berichte der Revisionskommission und der Beschwerdekommission zu behandeln;
» über die Entlastung des Bundessprecher/innenkreises/Geschäftsführend en Vorstandes und des Bundesausschusses zu entscheiden;.
» die Finanz- und Beitragsordnung, sowie
» die Aufgaben des Verbandes für die nächste Arbeitsperiode zu beschließen.

(7) Der Bundeskongress wählt
» den Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführenden Vorstand (§ 13),
» den/die Schatzmeister/in, den/die Schriftführer/in,
» die Mitglieder der Revisions- und der Beschwerdekommission.

(8) Der Bundeskongress entscheidet über die Größe (Zahl der Mitglieder) und über den Namen Bundessprecher/innenkreis oder Geschäftsführender Vorstand. [Anmerkung 2]

(9) Der Bundeskongress bestätigt die nach einem vereinbarten Schlüssel in den Landesvereinigungen/Mitgliedsorganisationen gewählten Mitglieder des Bundesausschusses. [Anmerkung 3]

(10) Der Bundeskongress kann ein Ehrenpräsidium wählen. Die Mitglieder des Ehrenpräsidiums haben das Recht, an den Sitzungen des Bundesausschusses als beratende Mitglieder teilzunehmen.

(11) Über die Beschlüsse des Bundeskongresses ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird. Das Protokoll muss Ort und Zeit des Bundeskongresses, die Anzahl der Teilnehmer/innen und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 12 Der Bundesausschuss

(1) Der Bundesausschuss besteht (neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen) aus den von den Landesvereinigungen bzw. Mitgliedsorganisationen gewählten und vom Bundeskongress bestätigten Mitgliedern. Sie werden nach einem im Bundesausschuss vereinbarten Schlüssel entsprechend der Mitgliederzahl in den Landesvereinigungen bzw. Mitgliedsorganisationen gewählt. [Anmerkung 4]
Bei Ausscheiden eines Mitglieds entsendet die betroffene Landesvereinigung/Mitgliedsorganisation ein neues Mitglied zum Kooptieren durch den Bundesausschuss.

(2) Die Mitglieder des Bundessprecher/innenkreises bzw. Geschäftsführenden Vorstandes, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in, die vom Bundeskongress gewählt werden, sind ebenfalls Mitglieder des Bundesausschusses.

(3) Die Lagergemeinschaften bzw. andere der Vereinigung korporativ angeschlossene Organisationen, die auf Bundesebene tätig sind, können autonom je ein Mitglied in den Bundesausschuss entsenden.

(4) Der Bundesausschuss ist zwischen den Bundeskongressen das höchste Organ der Bundesvereinigung. Er tagt mindestens viermal im Jahr. Er muss zusammentreten, wenn mindestens drei Landesvereinigungen oder Mitgliedsorganisationen dies verlangen.

(5) Der Bundesausschuss setzt die Beschlüsse des Bundeskongresses um. Er ist dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig. Der Bundesausschuss vertritt die Vereinigung im Bundesmaßstab und international. Er koordiniert die Arbeit der Landesvereinigungen und Mitgliedsorganisationen, gibt Empfehlungen und Anregungen, vermittelt Erfahrungen. Er richtet die Finanzkommission und nach Bedarf bundesweite Projektgruppen ein. Er beschließt die Beschwerdeordnung. [Anmerkung 5]

(6) Der Bundesausschuss kann eine/n hauptamtlichen Mitarbeiter/in für die Geschäftsführung und eventuell weitere Mitarbeiter/innen bestellen.

§ 13 Bundessprecher/innenkreis / Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführende Vorstand besteht aus den vom Bundeskongress gewählten Mitgliedern einschließlich des/der Schatzmeisters/in und des/der Schriftführer/in. Über die Zusammensetzung entscheidet der Bundeskongress.

(2) Der Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Organisation. Er vertritt die Ziele und Aufgaben der Vereinigung zwischen den Sitzungen des Bundesausschusses im Rahmen der Vorgaben des Bundeskongresses und des Bundesausschusses. Erklärungen dürfen den Beschlüssen des Bundeskongresses und des Bundesausschusses nicht widersprechen.

(3) Der Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführende Vorstand kann aus seinen Reihen einen oder zwei Vorsitzende/n wählen. [Anmerkung 6]

(4) Der Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführende Vorstand ist dem Bundeskongress und dem Bundesausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem Bundessprecher/innenkreis, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in zusammen. Je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB können gemeinsam die Vereinigung rechtskräftig vertreten.

§ 14 Organe und Strukturen der Orts-, Kreis- und Landesvereinigungen/ Mitgliedsorganisationen

(1) Die Organisationsstrukturen und Verfahrensweisen der Landes-, Kreis- und Ortsvereinigungen sowie der Mitgliedsorganisationen und deren Basisorganisationen regeln deren jeweilige Satzungen.

(2) Für Vereinigungen und Organisationen ohne eigene Satzung gilt die Satzung der übergeordneten Ebene der jeweils zuständigen Vereinigung bzw. Organisation.

§ 15 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Bundeskongresses erforderlich. Änderungsvorschläge sind den Kreis- und Landesvereinigungen sowie Mitgliedsorganisationen mit der Tagesordnung zum Bundeskongress schriftlich mitzuteilen.

(2) Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Regelungen bleiben davon unberührt.

(3) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand i.S. § 26 BGB (§ 13.5 der Satzung) vorgenommen werden, ohne dass es eines Beschlusses des Bundeskongresses bedarf. Die auf diesem Wege vorgenommenen Satzungsänderungen sind allen Landesvereinigungen und Mitgliedsorganisationen umgehend bekannt zu machen.

§ 16 Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann auf Beschluss des Bundeskongresses aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks der Vereinigung wird das Vermögen dem Studienkreis Deutscher Widerstand e.V. (Sitz: Frankfurt am Main) übertragen.

§ 18 Übergangsbestimmungen

Weichen Bestimmungen der Satzung einer Landesvereinigung oder Mitgliedsorganisation von denen dieser Satzung ab, so bleiben sie bis zu ihrer Anpassung an die Satzung der Bundesvereinigung gültig.


Anmerkungen:

Die Anmerkungen gehören nicht zum Text des Satzungsentwurfs, sondern sind lediglich Hinweise:

1) Für den Gründungskongress wird der Schlüssel zwischen den Verbänden vereinbart.

2) Für den Gründungskongress wird eine entsprechende Vereinbarung im Verschmelzungsvertrag getroffen.

3) Für den Gründungskongress wird der Schlüssel im Verschmelzungsvertrag vereinbart; spätere Schlüssel werden im Bundesausschuss vereinbart.

4) Für den Beginn wird der Schlüssel (siehe Vorschlag des VVdN) im Verschmelzungsvertrag geregelt.

5) Die Zugrundelegung eines Konsens- Prinzips /Zweitdrittelmehrheiten/ für Beschlüsse im Bundesausschuss wird im Verschmelzungsvertrag und später in der Geschäftsordnung des BA geregelt. Das Gleiche gilt für den Bundessprecher/innenkreis bzw. Geschäftsführenden Vorstand.

6) Über die Anwendung dieser Kannbestimmung, ggf. mit zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und deren Herkunft (Ost-West-Parität), wird im Verschmelzungsvertrag Verschmelzungsvertrag entschieden.


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